Aufgaben
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die LEA das öffentliche Interesse insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der zu befördernden Personen zu wahren.
Aufgrund der LEA zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben darf sie nicht im Auftrag oder an Stelle der Unternehmen als Sachverständiger oder Gutachter auftreten, da die LEA als Aufsichtsbehörde nicht ihre eigenen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten beurteilen darf, die sie in der Rolle als Sachverständiger/Gutachter ausführen würde.
Das heißt auch, dass die stichprobenartigen Überprüfungen der LEA in keinem Fall die durch das Bahnunternehmen eigenverantwortlich durchzuführenden Regelungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Dokumentation ersetzen.
Genehmigungsbehörde
Als Genehmigungsbehörde prüft die LEA, ob dem geplanten Vorhaben bzw. der Genehmigung
keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Technische AufsichT
Als technische Aufsichtsbehörde muss die LEA überwachen, dass die Unternehmen die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen für den Bau und den Betrieb der Bahnen bzw. Anlagen beachten (Rechtsaufsicht). Im Vordergrund steht dabei, dass von den Unternehmen Infrastruktur, Fahrzeuge und Anlagen in einem betriebssicheren Zustand gehalten werden.
Zum staatlichen Schutzauftrag gehören neben der Verfolgung von festgestellten Mängeln auch präventive Maßnahmen.
Die Aufgabe wird als Rechtsaufsicht im Rahmen der besonderen Gefahrenabwehr wahrgenommen und ersetzt deshalb nicht die von den Unternehmen eigenverantwortlich durchzuführenden Regelungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten sowie deren Dokumentationspflichten.
Die Durchführung erfolgt i.d.R. durch regelmäßig wiederkehrende stichprobenartige Überprüfungen der Bahnunternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Sicherheitsverantwortung und durch weitere Maßnahmen „vor Ort“. Durch die Verfahrensweise einer kontinuierlichen Vor-Ort-Überwachung wird sichergestellt, dass die Unternehmen in der Praxis ihrer Sicherheitsverantwortung hinreichend nachkommen. Damit wird entscheidend dazu beigetragen, dass Mängel im Sicherheitsmanagement erkannt und behoben werden.
Prüfgegenstände sind z.B.:
- die Sicherheitsorganisation des Unternehmens,
- der betriebssichere Zustand der jeweiligen Infrastruktur, der Fahrzeuge bzw. der Anlagen sowie deren Instandhaltung,
- die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebes,
- die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und aufsichtsrechtlichen Anordnungen sowie des Auflagenvollzugs.
Über das Ergebnis wird eine Niederschrift erstellt einschließlich der Protokollierung vorhandener Mängel bzw. Abweichungen von den Normen. Ggf. erfolgen zur Gewährleistung der Sicherheit des Bahnbetriebs und bei Gefahr in Verzug mündliche oder schriftliche Anweisungen.
Neben der Durchführung der Überwachung der Bahnunternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Sicherheitsverantwortung gehört auch die Beratung und Unterstützung bei notwendigen Genehmigungsverfahren dazu.